MdB-Otten

Interview mit dem Magazin Zuerst, April 2019

1. Wie würden Sie die aktuelle verteidigungspolitische Kooperation zwischen Deutschland und Frankreich charakterisieren? Mit dem Austritt Großbritanniens, der sicherheitspolitisch unerfreulichen Lage in Osteuropa und den Krisen in sowie dem steten Migrationsdruck aus Nordafrika und dem Vorderen Orient hat sich der Fokus der EU zunehmend auf den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verschoben. Macron ist die treibende Kraft hinter dieser Entwicklung (Sorbonne-Rede 2017) und trifft auf willige Beamte in Brüssel (Juncker, Mogherini). Sein Schwerpunkt liegt auf einer allumfassenden Zentralisierung, bei welcher der verteidigungspolitische Bereich nur ein Element der Macron’schen Gesamtvision für die EU darstellt. Es bestehen aber grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten über den Charakter einer künftigen Verteidigung der EU (Macron: „Europaarmee“, von der Leyen: „Armee der Europäer“ bzw. europäisches „Streitkräftedispositiv“) oder bei den Rüstungsexportbestimmungen. Grundsätzlich ist Frankreich der auf Zentralisierung drängende Akteur. Während die Bundesregierung diesbezüglich gespalten ist (SPD-„Europa ist die Antwort“), huldigen B90/Grüne und FDP Macrons Ideen. Wenn sich in Deutschland nichts ändert, wird Frankreichs Macron über kurz oder lang mit seinen Visionen durchdringen. Daher eine kurze verfassungsrechtliche Betrachtung, die nicht nur für den verteidigungspolitischen Bereich Gültigkeit hat: Für Deutschlands Regierung und die meisten Parteien ist der Prozess der Europäischen Einigung ein zentrales Anliegen (grundgesetzlich verankert im Art. 23 Abs. 1 – wobei die Subsidiaritätsklausel gerne überlesen wird), zu dessen Vollendung auch gerne Souveränitätsrechte geopfert werden können. Was das für verfassungsrechtliche Probleme aufwirft, z.B. Parlamentsvorbehalt und Aufgabe der Souveränität durch Grundgesetzänderung und Volksabstimmung, wird schlichtweg verschwiegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 klar dargestellt, dass der Art. 23 Abs. 1 zwar einer europäischen Integration das Wort redet, das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe aber nicht dazu, „durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in der Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben“. Dieser Schritt ist „allein dem unmittelbar erklärten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten“ (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009, Absatz 228). Weil dieser Sachverhalt den Protagonisten der „Europäischen Einigung“ bekannt ist, werden in Brüssel auf Basis der in der EU-Verfassung festgelegten Delegierung staatlicher Hoheitsrechte auf die EU neue Gesetze geschaffen, an deren Zustandekommen weder die Öffentlichkeit noch nationale Parlamente beteiligt worden sind, deren Zustimmung aber von der EU mit Hinweis auf selbstgeschaffenes EU-Recht erzwungen werden kann. Subsidiaritätsklagen sind möglich (Art. 23 Abs. 1a GG), allerdings ist der Entscheider (Gerichtshof der Europäischen Union) gleichzeitig verpflichtete, der „Europäischen Integration“ zu dienen. Folglich wird die Souveränität der Völker auf institutioneller und auch auf rechtlicher Ebene permanent verletzt. Das sind tragische Entwicklungen, die die AfD bedauert, für deren Zustandekommen aber die Regierungen Deutschlands der letzten drei Dekaden verantwortlich sind. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, ist eine Rückbesinnung auf den eigentlichen völkerrechtlichen Charakter der EU notwendig. 2. In der Frage der Rüstungsexporte liegen beide Länder weit auseinander. Im Aachener Vertrag hat man sich auf die Entwicklung “gemeinsamer Ansätze” für die Exportregeln verständigt. Ist das eine realistische Perspektive? Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen allgemeingültigen Exportregeln und solchen für gemeinsam projektierte, entwickelte und produzierte Rüstungsgüter. Seit 2008 existiert ein „Gemeinsamer Standpunkt“ der EU zum Rüstungsexport, der aber von niemandem eingehalten wird. Eine Harmonisierung von Rüstungsexportvorschriften wird seit Jahren debattiert aber eine Umsetzung ist nicht möglich. Die einzelnen EU-Staaten messen der Rüstungsindustrie einen unterschiedlichen Stellenwert bei. In Frankreich beispielsweise wird die Branche staatlich gelenkt, in Deutschland ist sie das Schmuddelkind. Verbindliche Standards müssten diktiert und durchgesetzt werden, was gerade für den gegenwärtigen „Motor der europäischen Integration“, Macrons Frankreich, äußerst negative Auswirkungen hätte. Daher ist meines Erachtens nach mit einer Einführung einer EU-weiten, allgemeingültigen Rüstungsexportverordnung nicht zu rechnen. Andererseits sind verbindliche Regelungen notwendig, will die EU Rüstungsgüter exportieren, die über PESCO erdacht und durch künftige EU-Finanzinstrumente (Verteidigungsfonds) kofinanziert werden sollen. Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass es zu fallweisen Entscheidungen und gemeinsamen Standpunkten kommen kann. In diesem Sinne könnte auch die Entwicklung „gemeinsamer Ansätze“ zu verstehen sein. 3. Welche Interessen verfolgen die Franzosen mit der von ihnen angeschobenen “europäischen Interventions-Initiative”? Bekanntlich ist es das Ziel der EI2, ein Forum für Staaten zu schaffen, die „bereit und fähig sind, europäische Sicherheitsinteressen zu vertreten“. Durch eine engere Zusammenarbeit der Generalstäbe sollen einheitliche Bewertungs- und Aktionsmaßstäbe für Bedrohungsszenarien geschaffen werden (sog. Strategische Kultur). Dass dabei der französische Generalstab das Herz darstellt und die anderen Staaten ihre Militärs dorthin entsenden können, um entsprechende gemeinsame Handlungsoptionen zu erarbeiten, deutet darauf hin, wer der Impulsgeber für die inhaltliche Ausgestaltung sein wird. Anstatt die durchdachte Maschinerie des NATO Defence Planning Process zu nutzen, das eigene militärische Level of Ambition sowie die dazu verfügbaren Fähigkeiten zu definieren und in den NATO Planning Process zu integrieren, soll offensichtlich ein Organ geschaffen werden, dass in der Lage ist, die von der politischen Führung vorgegebenen Aufträge in militärische Maßnahmen umzusetzen. Das führt nicht zu Parallelstrukturen, das sind Parallelstrukturen zur NATO, ganz sicher aber nicht der vielbeschworene „europäische Pfeiler der NATO“. Die dahinter stehenden Absichten Macrons können anhand der Zielsetzung und der Einbettung in weitere Projekte der GASP (z.B. Europäische Friedensfazilität) abgelesen werden und laufen vermutlich darauf hinaus, unabhängig von der NATO sowie jenseits der Grenzen der EU militärisch offensive Interessen wahrnehmen zu können.